Auf Deutsch Voices From Spain

Konstitutionelle Demokratie und Abspaltungsreferendum in Katalonien (II)

Ursprünglich auf Spanisch veröffentlicht. Manuel Toscano. JotDown.

Konstitutionelle Demokratie und Abspaltungsreferendum in Katalonien (I)

II

Unter den Rechtfertigungen, die die Befürworter des Referendums und des sezessionistischen Abenteuers ins Spiel bringen, befindet sich seit Jahren das sogenannte „Recht zu entscheiden“. Es ist ein mächtiger rhetorischer Rekurs, hinter dem sich das Recht der Völker zur Selbstbestimmung bzw. zur Sezession versteckt. Dieses vermeintliche Recht gibt es im spanischen Verfassungsrecht einfach nicht, noch wird es durch das internationale Recht unterstützt. So wurde es im berühmten Urteil des Obersten Gerichts Kanadas 1998 über die Abspaltung von Québec erklärt, welches man in jüngster Zeit so oft vorbringt und dessen Lektüre man nur weiterempfehlen kann. Dabei tut die spanische Verfassung, wenn sie die Souveranität der Gesamtheit der spanischen Bürger zuschreibt, nichts anderes, als der Norm der Verfassungen demokratischer Länder wie der französischen zu folgen, welche die Republik als unteilbar betrachtet, oder derjenigen der BRD, dessen Verfassungsgericht im April dieses Jahres urteilte, dass Bayern kein Recht zur Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums hatte, weil es das Grundgesetz verletzen würde. Die Länder „sind nicht Herren des Grundgesetzes“, so stand es im Urteil, da die Souveranität in der Gesamtheit des deutschen Volkes liegt .

Selbst das Völkerrecht, trotz all dem, was einige erzählen, schützt das vermeintliche Selbstbestimmungsrecht im Fall Kataloniens nicht. Das kanadische Oberste Gericht erinnerte daran, bezüglich des vermeintlichen Selbstbestimmungsrechts Québecs, dass ein Recht zur Sezession unter dem Prinzip der Selbstbestimmung der Völker im Völkerrecht nur in den Fällen anerkannt wird, in denen ein Volk Teil eines Kolonialreiches ist oder unter Herrschaft und Ausbeutung durch eine fremde Macht leidet. In all den anderen Fällen hat immer der Respekt vor der territorialen Integrität der Staaten Vorrang, ein grundlegendes Prinzip der internationalen Ordnung. Daher, wenn es sich um einen demokratischen Staat handelt, dessen Bürger in ihrer Gesamtheit in den Institutionen vertreten werden und ohne Diskriminierungen und gleich behandelt werden, muss die Ausübung der Selbstbestimmung in „interner Form“, d.h., innerhalb des Rahmens des bestehenden Staatgebildes stattfinden. Das Oberste Gericht endete damit, dass keine der obengenannten Voraussetzungen auf die Provinz Québec anzuwenden war, wo die Bürger den gleichen Bürgerstatus wie der Rest der Kanadier genießen und über Institutionen der Selbstverwaltung innerhalb der Föderation verfügen. Ich sehe nicht, wie im Falle Kataloniens rationell eine andere Schlussfolgerung gezogen werden könnte.

Warum hat dann trotz alledem das Motto des „Rechts zu entscheiden“ einen solchen Erfolg gehabt? Unter den Nationalisten ist es selbstverständlich, denn sie glauben, wie Ernest Gellner sagte, dass der Staat und die Nation füreinander geschaffen sind, dass jede Nation ihren eigenen Staat haben muss und jeder Staat der Staat einer Nation sein muss. Das ist, was man das „nationalistische Prinzip der Legitimität“ nannte, laut dem die einzige legitime Verwaltung die nationale Selbstverwaltung ist und die politischen Grenzen dementsprechend gezogen werden sollten. Das Selbstbestimmungsrecht, oder das Sezessionsrecht, folgt naturgemäß diesem Legitimitätsprinzip. Das ist, was man in der Literatur adskriptivistische Theorie der Sezession nennt, nach der das Sezessionsrecht ein „naturgegebenes“, dem positiven Recht vorgegebenes Recht wäre, das jede Nation um ihrer selbst willen besitzen würde. Als anschauliches Beispiel kann man an das Motto der Demonstration erinnern, die Esquerra Republicana de Catalunya anno 2006 angemeldet hatte , unter dem Motto „Som una nació i tenim el dret de decidir“ („Wir sind eine Nation und haben das Recht, zu entscheiden“, A. d. Ü.). Für einen Nationalisten sollten die beiden Aussagen, die, mit der kopulativen Konjunktion verbunden, das Motto bilden, wie folgt gelesen werden: „Wir haben das Recht zu entscheiden“, weil „wir eine Nation sind“.

Das würde die Suche der Nationalisten nach differenzierenden Eigenschaften und Identitätsmerkmalen für die Anerkennung der Existenz der Nation erklären, denn, wenn man einmal ihre Existenz zugibt, würde das entsprechende Recht notwendig folgen. Daher kommt eine gewisse ontologische Obsession im nationalistischen Denken, das, um mit Gellner weiter zu argumentieren, eine Sicht der menschlichen Gesellschaften unterstützt, als wären sie ein Bild von Modigliani, aus großen, homogenen, voneinander vollkommen getrennten Farbflächen bestehend. In anderen Worten glaubt der Nationalist an die Existenz eines einzigartigen Volkes, durch Boden, Blut und Sprache differenziert, das durch die Wirren der Geschichte weiterbesteht. Wenn auch Blut und Rasse heute nicht mehr salonfähig sind, kann man sie gut durch die eigene Identität, Sprache und Kultur ersetzen, als Äquivalenten zum alten Volksgeist oder zum nationalen Charakter der Romantiker. Woran es auch keine Zweifel gibt, ist an der Tendenz, die Nationen zu Substanzen zu erheben, was ein Nationalismusforscher wie Rogers Brubaker den „Gruppenrealismus“ genannt hat, sowohl im Imaginarium des Volkes als auch, bedauerlicherweise, im Diskurs einiger Akademiker. Von Prat de la Riba bis Jordi Pujol ist das eine wichtige Ader des katalanischen Nationalismus gewesen.

Selbstverständlich, wie Brubaker selbst präzisiert hat, braucht man nicht an die Existenz von Nationen zu glauben, und man kann sich selbst als Agnostiker in solchen Fragen zu erklären. Und es scheint auch nicht vernünftig, ein vermeintliches Naturrecht zur Sezession zu behaupten, das unabhängig vom Recht und kollektiven Zusammenschlüssen wie den Nationen zugeschrieben wäre. Wenn wir schon über künstlich erzeugte Personen (persona ficta) reden, kann nur das Recht ihnen eine juristische Persönlichkeit und, infolgedessen, Pflichten und Rechte verleihen. Und falls man an die Existenz von dem Gesetz präexistierenden moralischen Rechten glaubt, z. B. als Ergebnis einer Lektüre von Locke,  ist dann vernünftiger, Einzelpersonen als einzige Träger solcher moralischen Rechte zu betrachten.

Deswegen ist es interessanter, den Blick auf eine andere Sichtweise des Rechts zu entscheiden aus nichtnationalistischen Gründen zu lenken. Es ist wichtig, sie in Betracht zu ziehen, um zu verstehen, warum viele dem Nationalismus fremde Menschen in Katalonien und außerhalb Kataloniens dieses vermeintliche Recht attraktiv oder vertretbar gefunden haben, vor allen in gewissen Sektoren der Linken. Hier ist, wo die rhetorische Wirksamkeit der Parole am deutlichsten sichtbar wird, da das Recht zu entscheiden mit anziehenden Werten wie Freiheit oder der Autonomie in unserer Lebensführung verbunden wird. Kollektiv gesehen ruft sie das demokratische Prinzip hervor, nach dem es den Bürgern, als gemeinsamen politischen Körper gesehen, der letztendliche Anspruch auf die Macht zusteht, und infolgedessen die Fähigkeit, über die grundlegenden Aspekte der politischen Ordnung zu entscheiden, sei es direkt oder durch frei gewählte Vertreter. Aus dieser Assoziation wird der von vielen gehegte Glaube am einwandfreien Patent dieses Rechts hergeleitet. So wie es in der Literatur über die Sezession getan wird, könnte hier über eine „plebiszitäre Theorie“ des Rechts zu entscheiden gesprochen werden, nach der das Recht zu entscheiden eine grundsätzliche demokratische Forderung wäre, ohne nationalistischen Anhängsel und Komplikationen, da es nicht vom nationalen Charakter der Gemeinschaft abhängen würde, sondern der Wille einer territorial lokalisierten Gruppe von Bürgern dazu genügen würde.  

Offenbar widersteht eine solche plebiszitäre Auffassung nur schwer der Analyse, noch überlebt sie die zahlreichen Widersprüche, die sie generiert. Das erste Problem ist selbstverständlich, wenn wir uns fragen, wer das Recht zu entscheiden besitzt, da das Funktionieren des demokratischen Prozesses die Existenz eines genau definierten demos voraussetzt. Die Frage, wer Teil des politischen Körpers ist, mit dem Recht, sich mit seiner Stimme an den Entscheidungen zu beteiligen, ist alles andere als nebensächlich oder trivial. Die demokratische Politik entwickelt sich notwendigerweise innerhalb eines gegebenen politischen Rahmens, der die Existenz eines politischen Körpers bestimmt, der aus Bürgern besteht, die kollektiv über die grundlegenden, die politische Ordnung und ihre institutionelle Organisation betreffenden Fragen entscheiden. Nur innerhalb dieses festen politischen Rahmens bekommt das demokratische Prinzip einen Sinn und die Mehrheitsregel ihre Anwendbarkeit. Es kann einfach keine Demokratie ohne demos noch Volkssouveränität ohne ein konstituiertes Volk geben. In Ermangelung dessen führt die Einberufung des Rechts zu entscheiden zu einer Sackgasse oder dreht sich ins Leere, mit aberwitzigen weil widersprüchlichen Ergebnissen. Verglichen mit der plebiszitären Auffassung, bietet die nationalistische Version dem Recht zu entscheiden mindestens eine Stütze: Eine Idee darüber, welcher der Entscheidungsrahmen und das Volk, das für die Ausübung dieses Rechts zu entscheiden zuständig ist, sein sollen.

Aufgrund ihrer Unbestimmtheit wären die Folgen einer uneingeschränkten Anwendung des Rechts zu entscheiden gar nicht wünschenswert. Jedes Kollektiv könnte sich auf das Recht zu entscheiden berufen, um den Entscheidungsrahmen nach Belieben anzupassen, z. B. sich eine Mehrheit sichernd. Im Falle eines Dissenses mit der Mehrheit, könnte eine abweichende Minderheit  die Legitimität der Entscheidung infrage stellen und einen neuen, alternativen politischen Rahmen vorschlagen, oder damit drohen, den existierenden zu sprengen, und somit die Grundlagen der demokratischen Politik untergraben.

Ansonsten sind die Demokratien, die wir in Nordamerika oder in der europäischen Union kennen, konstitutionelle Demokratien. In einer demokratischen, konstitutionellen Ordnung sind das Funktionieren der Institutionen und die Ausübung der politischen Macht durch die Bürger oder ihre Vertreter an die Verfassung gebunden, deren Beachtung unausweichlich und von den Gerichten revidierbar ist. In anderen Worten, in einer konstitutionellen Demokratie kann man nicht über alles, zu jedem Zeitpunkt oder mit jeder Mehrheit entscheiden. Im Gegenteil, die grundlegenden Fragen der konstitutionellen Ordnung entziehen sich dem Spiel der Mehrheiten und der parteipolitischen Auseinandersetzung. Die grundlegenden Prinzipien und Normen, die in der Verfassung versammelt sind, werden durch mühsame Reformverfahren gesichert, die qualifizierte Mehrheiten benötigen.

Das ist etwas, das ziemlich häufig übersehen wird, wenn über das Recht zu entscheiden diskutiert wird. Schlimmer noch, wie wir die letzten Jahre beobachtet haben, postulieren einige einen Gegensatz zwischen Demokratie und Verfassung, als ob letztere ein Hindernis für das Recht zu entscheiden wäre. Wenn dieser Gegensatz so dargestellt wird, wird anscheinend impliziert, dass die Verfassung einem mehrheitlich ausgedrückten Willen nachgeben sollte. Dem Recht zu entscheiden als Ausdruck des demokratischen Prinzips, so wird uns erzählt, dürfen keine Zügel oder Bremsen in der Verfassung begegnen, wenn diese genuin demokratisch ist. Dem Anschein zum Trotz widerspricht dieser Gegensatz und die suggerierte Inferenz dem eigentlichen Sinn einer konstitutionellen Demokratie (bzw. einer demokratischen Verfassung, was etwa das gleiche ist) gänzlich. Um es bewusst provokativ zu formulieren: In einer konstitutionellen Demokratie darf und soll man nicht über alles mögliche entscheiden. Es gibt Dinge, die den Entscheidungen jeglicher Mehrheit, egal wie groß sie sein mag,  entzogen werden müssen. Das ist der eigentliche Sinn der Verfassung, auf den Giovanni Sartori hingewiesen hat: Er besteht darin, der Macht Grenzen zu setzen, selbst derjenigen, die von den Bürgern als politischem Körper übereinander ausgeübt wird, mit dem Ziel, das Zusammenleben in Freiheit zu sichern. Eine klassische Formulierung dieser alten Auffassung des Verfassungsrechts findet sich im Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 wieder, der besagt: „Jede Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt wird, besitzt keine Verfassung“. Dass diese zwei Dinge, die Begrenzung der Macht und der Schutz der Freiheiten, nicht voneinander getrennt werden dürfen, ist das beste Erbe des freiheitlichen Verfassungsrechts.

Demzufolge, da wo eine Verfassung besteht, kann es kein unbegrenztes Recht zu entscheiden geben, das mit der ersteren völlig unvereinbar wäre. Es ist sicherlich einfacher, über das Recht zu entscheiden zu reden, damit implizierend, dass Freisein darin besteht, das zu wählen, was wir möchten, als zu verstehen, dass wir,  um in Wirklichkeit frei zu sein, unsere Wahlmöglichkeiten einschränken müssen, weil es Dinge gibt, die wir nicht wählen können. Und dass solche Einschränkungen unsere Freiheit politisch sichern: Die Grundrechte und –freiheiten garantieren die Unverletzlichkeit und moralische Unabhängigkeit der Menschen, sowie die grundlegende Gleichheit der Bürger; daher dürfen sie keiner Mehrheit zur Verfügung stehen.

Man könnte einwenden, dass, wenn man in einem demokratischen Kontext über das Recht zu entscheiden spricht, solche Sicherheiten vorausgesetzt werden, so dass jede Entscheidung jene Grundrechte und -freiheiten wird bewahren müssen. Aber die Sache scheint alles andere als klar zu sein. Demokratisch betrachtet betreffen die grundlegenden Fragen der Verfassungsordnung uns alle, und da sie uns alle betreffen, müssen sie von allen entschieden werden. Oder, was dasselbe ist, wenn es um diese grundlegenden Fragen bezüglich der politischen Ordnung geht, haben alle das gleiche Recht, sich an der Entscheidung zu beteiligen. Trotzdem, wenn man sich auf das Recht zu entscheiden beruft, tut man das im Namen eines Teils der Bürger und nicht ihrer Gesamtheit. Aber die Bürger, die sich von einer Entscheidung ausgeschlossen sehen, die sie betrifft, werden diesen Ausschluss als Minderung ihrer politischen Rechte und des Prinzips der Gleichheit unter Mitbürgern sehen. Im Namen genau dieses demokratischen Grundprinzips der Gleichheit unter Mitbürgern, das sich in die Forderung nach gleicher Beteiligung an den Entscheidungen übersetzt, die die Grundfragen der politischen Ordnung betreffen, darf man sich fragen: Mit welchem Recht behält eine Untergruppe der Bürger das Recht für sich, für andere zu entscheiden? Denken wir daran, dass so der Vorwurf, der für das Recht zu entscheiden verwendet wurde, sich gegen sie wendet: Wenn andere bezüglich der grundlegenden Aspekte der politischen Ordnung für uns entscheiden, wurde damit die wesentliche Symmetrie unter den Bürgern gestört.

Die Angelegenheit ist besonders gravierend, weil man sich auf das Recht zu entscheiden beruft, um den politischen Rahmen durch die Abspaltung zu verändern, und gerade, um die Zusammensetzung des demos zu verändern. Es handelt sich nicht um irgendeine Entscheidung: Im Gegenteil könnte man wohl sagen, dass das die ernsthafteste Frage in der demokratischen Politik stellt. Wie Stéphane Dion oder unter uns Juan Claudio de Ramón erläutert haben, gibt es keine schwerwiegendere politische Entscheidung, als unsere Mitbürger in Ausländer zu verwandeln. Eine solche Entscheidung betrifft in dramatischer Weise die Grundlagen der Beziehung zwischen Bürgern, da einige, sagen wir mal eine lokale Mehrheit, sich das Recht nehmen, den Bürgerstatus der anderen zu verändern, mit ernsthaften Folgen für ihre Rechte und Freiheiten, um nicht ihre restlichen Interessen zu erwähnen, und sie alles in allem deren Lage vor den politischen Institutionen verändern. Eine beunruhigende Perspektive in einer konstitutionellen Demokratie, denn sie stellt Fragen der politischen Gerechtigkeit und nicht nur der Vorsicht.

Im Übrigen rechtfertigt die politische Vorsicht durchaus, dass das Recht zu entscheiden mit aller Obacht betrachtet wird. Wenn man sich auf das Recht zu entscheiden als demokratisches Prinzip beruft, gibt es dann keine Grenzen für seine Anwendung. Jedes Kollektiv könnte sich darauf beziehen, sowie jede Untergruppe von Bürgern innerhalb dieses Kollektivs, und so ad infinitum. Und jede Minderheit in einem weiteren Rahmen könnte das Entscheidungsfeld einschränken und sich als Mehrheit erklären, obwohl sie sich ihrerseits der gleichen Gefahr aussetzen würde. Was laut der plebiszitären Auffassung nicht konsequent aussieht, wäre, dass man als Teil eines Ganzen auf dieses Recht pocht und dann den Teilen der Teile diese Möglichkeit verwehrt. Um ein nicht naheliegendes Beispiel zu nennen, obwohl es naheliegende gibt, scheint es nicht vernünftig, das Recht zu entscheiden für Québec zu verlangen, damit es sich von Kanada abspalten darf, aber es den indigenen Völkern oder der englischsprachigen Bevölkerung innerhalb der Belle Province im Namen der territorialen Integrität und der Unantastbarkeit der Grenzen zu verwehren.

Ich weiß nicht, ob es nötig ist, hervorzuheben, dass die unerwünschten Folgen, zu denen die plebiszitäre Auffassung des Rechts zu entscheiden führt, für die nationalistische Auffassung ebenfalls gültig sind. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, weil der Rekurs auf das Recht zu entscheiden letztendlich davon abhängt, ob nationalistische Forderungen bestehen. Ohne sie würde man politisch einfach nicht mehr über dieses vermeintliche Recht reden. Der nationalistische Diskurs ist substantiell von der plebiszitären Auffassung verschieden, denn er das Selbstbestimmungsrecht einer bestimmten Kategorie von sozialen Kollektiven, nämlich den Nationen, und nur ihnen, zuschreibt. Ohne die soziale Ontologie des Nationalismus bewegt sich das vermeintliche Recht zu entscheiden einfach im Vakuum. Trotzdem war der rhetorische Gebrauch des Rechts zu entscheiden nützlich, um den nationalistischen Anstrengungen vor einem nichtnationalistischen Publikum ein demokratisches Firnis zu verpassen. Tatsächlich dürfen wir den Verdacht hegen, dass seine wichtigste rhetorische Funktion eine negative war: Die Ablehnung der nationalistischen Forderungen einzudämmen oder zu  verringern, indem man sie als demokratischen Radikalismus verkleidet. Ein guter Teil der spanischen Linken beweist, dass diese Strategie erfolgreich ist.

Bild: Wikimedia Commons.

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