Auf Deutsch Voices From Spain

Europäischer Haftbefehl und gegenseitiges Vertrauen

Ursprünglich auf Spanisch veröffentlicht. Adán Nieto. El País.

10 Apr. 2018

Der europäische Haftbefehl vom Spanischen Obersten Gerichtshof über die Auslieferung des Herrn Puigdemont wegen Rebellion und Untreue ist ein Fall, in welchem die automatische Anwendung der Normen keine klare Lösung liefern kann. Dieser Fall muss auf der Basis des Prinzips des gegenseitiges Vertrauens, welches im Artikel 82 des AEUV niedergelegt ist, gelöst werden.

Das Gericht von Schleswig-Holstein hat ein wenig mehr als 48 Stunden für die Ablehnung der Auslieferung wegen Rebellion gebraucht. Der Grund ist, dass der im Haftbefehl beschriebene Sachverhalt nicht im Straftatbestand des deutschen Hochverrates subsumiert werden kann. Die Diskussion dreht sich um die Definition der Gewalt. Gewalt gehört zum Straftatbestand der Rebellion in Spanien als auch zum Straftatbestand des Hochverrates in Deutschland, wobei in diesem Fall die Gewalt ausreichen muss, um den Willen eines Verfassungsorganes zu beeinträchtigen.

Der Wertgehalt dieser Aussage durch einen Richter, der fast keinen Kontakt zum Sachverhalt hatte, sollte beachtet werden. Man muss auch beachten, dass dieses auch die Untersuchung und Beurteilung des Sachverhaltes durch den hilfefragenden Untersuchungsrichter verhindern kann.

Der Sinn und Zweck der gegenseitigen Anerkennung sind die Beschleunigung der Inhaftierung und Auslieferung der Personen unter Justizbehörden aus unterschiedlichen Rechtsordnungen. Damit der freie Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen funktionieren kann, müssen die Behörden die Entscheidungen einer anderen Behörde anerkennen und wie die eigenen behandeln. Gerade aus diesem Grund nehmen an der gegenseitigen Anerkennung nur Richter teil und die politische Phase der Kooperation, welche an den klassischen Auslieferungsverfahren noch stattfindet, wurde abgeschafft.

Das zweite Merkmal ist der Respekt der Autonomie der teilnehmenden Rechtsordnungen. Die Richter nehmen an diesem Kooperationssystem teil und wissen, dass es unterschiedliche materiellrechtliche und prozessrechtliche Normen gibt. Sie sind bereit sich gegenseitig zu helfen auch wenn sie wissen, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtssystemen geben kann.

Das dritte Merkmal ist der automatische Charakter. Wir helfen ohne Hindernisse/Bedenken, weil wir die Autonomie der Rechtsordnungen respektieren und akzeptieren und als gleichwertig anerkennen. Die gegenseitige Anerkennung hat die Fälle aus der Welt geschafft, bei denen die Staaten Einwände gegen die Kooperation haben könnten.

Das vierte Merkmal ist die Arbeitsaufteilung. Diese ist das Schlüsselaspekt um zu verstehen, dass mit diesem schnellen und effizienten System, Rechte und Garantien nicht vernachlässigt werden. Jeder Richter muss sich versichern, dass er die Normen erfüllt und er stützt sich auf das gegenseitige Vertrauen.

Der Gedanke, dass europäische Richter die Argumente anderer ändern oder ändern sollen oder sogar komplett ablehnen steht im Gegensatz zu den Fundamenten und Sinn der gegenseitigen Anerkennung. Das letzte, was ein angefragter Richter machen soll, ist als Prüfer des Amtskollegen bzw. seines Rechtsystems zu handeln.

Es ist nicht, dass die Richter im System der gegenseitigen Anerkennung kooperieren können, sie sind zur Kooperation verpflichtet. Die Kooperation ist die Regel und die Ablehnung die Ausnahme.

Es ist unklar, wie die Prüfung des ersuchensbegründenden Tatbestandes und Erfüllung eines Straftatbestandes nach der helfenden Rechtsordnung erfolgen soll. In der doppelten Verfolgung wird der angefragte Richter zum ersten Richter des Falles wobei er den Fall nach seiner Rechtsordnung prüft.

Es gibt fast keine automatischen und perfekten Syllogismen. Der Straftatbestand des deutschen Strafgesetzbuches ist im abstrakten Sinne praktisch identisch zum spanischen Straftatbestand. Die konkrete Prüfung hängt von einer sehr komplexen Bewertung ab. Unter der Beachtung des in der Kooperation anzuwendenden Konzepts der doppelten Verfolgung müssen die Diskussion und gerichtliche Würdigung flexibel bzw. zur Seite gelegt werden. Eine Würdigung über die typische Prüfung des Tatbestandes widerspricht Art. 2.I.4 des europäischen Rahmenbeschlusses, weil sie gegen das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung verstößt.

Ich gehöre zu den Menschen, die denken, dass die Handlung von Herrn Puigdemont und der restlichen Angeklagten den Rebellionstatbestand nicht erfüllen. Diese Frage muss aber von den spanischen Richtern entschieden werden und nicht von anderen Richtern, die tausende von Kilometer vom Tatbestand entfernt sind.

 

Adán Nieto ist Professor für Strafrecht an der Universität Castilla-La Mancha

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